Satzung / DS-GVO

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1) Der Verein führt den Namen OMNIBUS Kultur -und Konzertverein Gefrees e.V., und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
2) Der Verein hat seinen Sitz in Gefrees.
3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins
1) Zweck des Vereins ist die kulturelle Förderung des kulturellen Lebens in der Stadt Gefrees und ihrem Umland.
2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen: 1. die Förderung von Künstlern und Kunstschaffenden. 2. durch kulturelle Veranstaltungen (Konzerte, Theater, u.a.) 3. durch den Austausch von Künstlern und kulturellen Veranstaltungen im regionalen und überregionalen Bereich.
4) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
6) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Gefrees, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat und nur im Sinne dieser Satzung.
7) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluß über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
2) Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstandes kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft endet mit Austrittserklärung, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Auflösung des Vereins. Die Austrittserklärung muss schriftlich zu Händen des Vorstandes und unter Einhaltung einer einjährigen Austrittsfrist auf den Schluss eines Geschäftsjahres erklärt werden.
2) Das ausscheidende Mitglied hat diejenigen Beiträge noch zu leisten, die während seiner Mitgliedschaft beschlossen wurden.
3) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch Beschluss des Vorstandes ausgesprochen werden, wenn das Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt, wenn es einer Beitrags- Verpflichtung über den Schluss des Geschäftsjahres hinaus trotz zweimaliger Aufforderung nicht nachkommt, ferner aus jedem anderen wichtigen Grund.
4) Antrag auf Ausschluss kann durch jedes Mitgliedgestellt werden. Vor der Beschlussfassung über den Ausschlussantrag ist das Mitglied anzuhören. Die Anhörung kann auch schriftlich erfolgen. Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
5) Gegen den Beschluss ist binnen einer Frist von einem Monat nach seinem Zugang (Berechnung nach normalem Postlauf) die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Das Einberufen einer außerordentlichen Mitgliederversammlung kann das ausgeschlossene Mitglied nicht verlangen.

§ 5 Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliederversammlung beschließt, ob, und welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind.

§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7 Der Vorstand
1) Der Vorstand des Vereins besteht aus:
a) dem Vorsitzenden
b) einem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Schatzmeister
d) einem stellvertretenden Schatzmeister
e) dem Schriftführer
2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
3) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die gewählten Mitglieder des Vorstandes bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
4) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit diese nicht durch Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich oder fernmündlich einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von 3 Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder des Vorstandes anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmenausgeglichenheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Ein Beschluss des Vorstandes kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Vorstandes ihre Zustimmung zu der beschließenden Regelung erklären.

§ 9 Die Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung wählt und entlastet den Vorstand, beschließt über Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins, über Beiträge, über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes und wählt zwei Kassenprüfer. In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.
2) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse über Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins und Beiträge, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.
3) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist möglichst in der ersten Hälfte des Geschäftsjahres durch den Vorstand einzuberufen. Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliedsversammlungen einberufen. Eine solche muß einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn die Einberufung von 1/3 aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird. Absatz (4) gilt entsprechend.
4) Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 2 Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung schriftlich einzuladen. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung bei der Vorstandschaft schriftlich eine Ergänzung der Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung bei der Vorstandschaft schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter kann zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
5) Die Art der Abstimmung bestimmt der Vorstand. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf er erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
6) Bei Wahlen kann der Versammlungsleiter für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: a)die Tagesordnung b)die Zahl der anwesenden Mitglieder c)die einzelnen Abstimmungsergebnisse

§ 10 Auflösung des Vereins
1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in 9 (2) festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
2) Bei Auflösung des Vereins ist das Vereinsvermögen gemäß 2 zu verwenden.

§ 11 Inkrafttreten
1) Die Satzung erlangt Rechtskraft mit der Eintragung in das Vereinsregister.

Gefrees, den 13.März 2014

 

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